Wir stehen Ihnen gerne in allen Bereichen des Familienrechts, besonders mit internationalem Bezug wie etwa bei binationalen Partnerschaften zur Seite.
Unser Tätigkeitsgebiet umfasst alle Fragen im Rahmen der Eheschließung / eingetragenen Lebenspartnerschaft. Gerade ausländische Ehepartner stoßen häufig bereits bei der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt auf Schwierigkeiten. Wir stehen Ihnen auch für Fragen zur aufenthaltsrechtlichen Situation in jeder Phase der Eheschließung sowie nach der Heirat zur Verfügung.
Selbstverständlich beraten wir Sie auch bei Fragen von anderen Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens wie der eingetragenen Lebenspartnerschaft und nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Wir beraten und vertreten Sie auch in Scheidungsverfahren sowie im Verfahren zum Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei Trennung und Scheidung so zu beraten, dass kein neuer Streit entsteht. Aufgrund unseres aufenthaltsrechtlichen Fachwissens beraten wir Sie selbstverständlich auch über aufenthaltsrechtliche Konsequenzen der Scheidung.
Bei gemeinsamen Kindern sind im Falle von Trennung und Scheidung die Frage der Regelung des Sorgerechts und des Umgangsrechts sowie nicht zuletzt die Frage des Kindesunterhalts von besonderer Bedeutung. Ferner kann es um Fragen zur Regelung der Ehewohnung, des Hausrats und des Vermögens gehen.
Wir wissen aus unserer Praxis, dass im Zusammenhang mit Ehe und Partnerschaften häufig sehr persönliche und sensible Fragen angesprochen und gelöst werden müssen. Gerade in den sensiblen Fragen des Familienrechts unterstützen wir Sie auch dabei, einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten und zu verfolgen.
Nicht immer sind einvernehmliche Lösungen möglich. Es kann auch vorkommen, dass ein Ehepartner oder Lebenspartner gewalttätig wird oder mit Anwendung von Gewalt droht. Auch hier gibt es rechtliche Möglichkeiten, zu reagieren: auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes kann das Familiengericht Schutzanordnungen treffen oder die alleinige Nutzung der Wohnung durch Opfer von Gewalt oder Drohungen anordnen.
Hilfe gibt es auch bei Nachstellungen durch Täter, die nicht mit dem Opfer in familiärem Verhältnis stehen.
Wir beraten und vertreten Sie hinsichtlich der erforderlichen Anträge an das Gericht.
Die Eheschließung kann für ausländische Staatsangehörige Schwierigkeiten aufwerfen. Die Standesämter prüfen beispielsweise, ob die Heirat auch nach den Regeln des Heimatlandes möglich ist. Dies muss durch ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes bescheinigt werden. Viele Staaten stellen allerdings ein solches Zeugnis nicht aus oder die Zeugnisse werden in Deutschland nicht anerkannt. Damit Staatsangehörige aus diesen Herkunftsländern auch in Deutschland heiraten können, müssen sie ein Verfahren zur Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis durchführen. Hierfür sind die Standesämter und die Oberlandesgerichte (in Berlin das Kammergericht) zuständig.
Fälle, in denen Ausländer nur mit einer Duldung in Deutschland leben und heiraten möchten, stellen sich in der Praxis häufig schwierig dar. Für die Heirat sind gegenüber dem Standesamt eine Vielzahl von Dokumenten, häufig mit Legalisation der deutschen Auslandsvertretung oder Apostille der Heimatbehörde vorzulegen. Auch ein Pass ist fast immer notwendig. In diesen Fällen kommt es häufig zum Wettlauf zwischen der Ausländerbehörde, die abschieben will und den Verlobten, die heiraten wollen. Nur geschicktes Vorgehen verhindert häufig, dass es zur Abschiebung vor Eheschließung kommt.
Gern unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung zu Dauer, Kosten und möglichen Schwierigkeiten solcher Verfahren.
