Der Familiennachzug ist eine der wenigen Möglichkeiten, legal nach Deutschland einzureisen oder einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn die Familienangehörigen bereits in Deutschland leben.
Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen gibt es eine Reihe von Rechtsansprüchen auf Familiennachzug. Beim Nachzug zu ausländischen Familienangehörigen sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis in aller Regel strenger. So ist es regelmäßig erforderlich, dass der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Beim Ehegattennachzug ist seit August 2007 vorgeschrieben, dass der nachziehende Ehepartner bereits Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist - und dies bereits vor der Einreise.
Häufig kommt es zu Schwierigkeiten, wenn ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragt wird. Nicht selten gibt es Ablehnungen wegen des Vorwurfs einer Scheinehe.
Rechtlich besonders schwierig sind Nachzugsfälle, bei denen es nicht um Ehepartner oder die eigenen minderjährigen Kinder geht, sondern um andere Verwandte.
Auch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann es zu Schwierigkeiten kommen.
Besonderes schwierig sind regelmäßig die Fälle, in denen Ausländer nur mit einer Duldung in Deutschland leben und die Eheschließung mit Duldung durchführen möchten.
Im Falle der Trennung von Eheleuten kann die Abschiebung des ausländischen Ehepartners drohen.
Wir haben in allen Fragen des familiären Aufenthalts langjährige Erfahrung und beraten und vertreten Sie bei Ihren Rechtsproblemen rund um den familiären Aufenthalt.
Nicht selten wird Ehepartnern vorgeworfen, die Ehe sei nur „zum Schein" geschlossen worden, um dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.
Wenn dieser Vorwurf im Visumsverfahren (Einreiseverfahren) nicht ausgeräumt werden kann, führt dies zur Ablehnung des Visums. Dann bleibt meistens nur noch der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht. Der Vorwurf der „Scheinehe" wird nach unserer Erfahrung von den Botschaften häufig vorschnell erhoben, z.B. wenn die in Deutschland lebende Ehefrau wesentlich älter ist als der nachzugswillige Ehemann. Auch geringfügige Abweichungen oder missverständliche Erläuterungen bei zeitgleichen Ehegattenbefragungen durch die Ausländerbehörde und die Botschaft können zum Vorwurf der Scheinehe führen. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig intensiver Darlegungen und Beweise, um den Vorwurf auszuräumen und den Weg für die Einreise nach Deutschland freizumachen.
Beim Familiennachzug von anderen Verwandten als Ehepartnern oder eigenen minderjährigen Kindern, z.B. Eltern, Großeltern oder Geschwistern, stellt das Aufenthaltsgesetz besonders hohe Anforderungen an die Erteilung eines Einreisevisums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung ist nur möglich, wenn dies zur Vermeidung einer „außergewöhnlichen Härte" erforderlich ist. Da die Gerichte diesen Rechtsbegriff sehr streng auslegen, bedarf es besonderer Intensität bei der Sachverhaltsermittlung und Überzeugungsarbeit bei der Antragstellung, um solche Nachzugsfälle durchzusetzen.
Wenn das Visum bzw. der Aufenthaltstitel zum Familiennachzug erteilt wird, erhält der Familienangehörige regelmäßig nur einen befristeten Aufenthaltstitel. Bei jeder Verlängerung des Aufenthaltstitels prüft die Ausländerbehörde neu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt des Familienangehörigen noch gegeben sind.
Eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis wird - auch bei deutsch verheirateten Ausländern - frühestens nach drei Jahren Aufenthalt und ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland erteilt; und dies auch nur dann, wenn der Lebensunterhalt der Eheleute bzw. der Familie aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Wir beraten und vertreten Sie bei der Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels und hinsichtlich der Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis.
In Fällen, in denen Ausländer nur eine Duldung innehaben und heiraten möchten, tauchen vielfältige Probleme mit der Ausländerbehörde, dem Standesamt und dem Oberlandesgericht / Kammergericht auf. Für die Heirat sind gegenüber dem Standesamt eine Vielzahl von Dokumenten, häufig mit Legalisation der deutschen Auslandsvertretung oder Apostille der Heimatbehörde vorzulegen. Auch ein Pass ist fast immer notwendig. In diesen Fällen kommt es häufig zum Wettlauf zwischen der Ausländerbehörde, die abschieben will, und den Verlobten, die heiraten wollen. Nur geschicktes Vorgehen kann häufig verhindern, dass es zur Abschiebung vor der Eheschließung kommt.
Aber auch bei geglückter Eheschließung sind die Probleme mit der Ausländerbehörde meistens noch nicht nicht überwunden. In vielen Fällen wird die Ausreise aus Deutschland verlangt, damit das Visumsverfahren vom Herkunftsstaat aus durchgeführt wird. Es bedarf guter Argumente, damit die Ausländerbehörde von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen Gebrauch macht und den Aufenthaltstitel auch ohne Ausreise direkt im Inland erteilt.
Im Falle der Trennung der Eheleute droht häufig die Abschiebung des ausländischen Ehepartners. Bestand die eheliche Lebensgemeinschaft noch keine zwei Jahre im Bundesgebiet, so kann die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nicht verlängert werden. Allerdings erkennt das Aufenthaltsgesetz gewisse Härtefälle an, in denen der Aufenthalt trotz nur kurzer ehelicher Lebensgemeinschaft verlängert werden kann.
