Die Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 2005 wird die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis bezeichnet. Eine Niederlassungserlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Je nach dem, welchen befristeten Aufenthaltstitel Sie innehaben, können die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unterschiedlich sein.
In der Regel setzt die Niederlassungserlaubnis voraus, dass Sie bereits seit einigen Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern. Bei dauerhaft erwerbsunfähigen Personen kann jedoch auch trotz Sozialleistungsbezugs eine Niederlassungserlaubnis beansprucht werden.
Wie lange Sie die befristete Aufenthaltserlaubnis bereits besitzen müssen, hängt vor allem von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab. Teilweise werden 7 Jahre Aufenthaltserlaubnis voraus gesetzt, in manchen Fällen genügen jedoch auch 5 Jahre, teilweise schon 3 Jahre. So können anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte beispielsweise bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubniserhalten. Auch deutsch verheiratete Ausländer können grundsätzlich nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Besondere Regelungen gelten für Inhaber von humanitären Aufenthaltstiteln. Studienaufenthalte werden nicht voll angerechnet.
Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Fragen der Niederlassungserlaubnis.